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Karst Legal

Gründung einer thailändischen Company Limited durch Auslandsinvestoren

Thailand hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem attraktiven Ziel für ausländische Investitionen entwickelt. Die Kombination aus einer strategischen Lage in Südostasien, einem Drehkreuz zur ASEAN, einer wachsenden Wirtschaft und einem freundlichen Investitionsklima zieht internationale Investoren an. Dennoch sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren komplex und erfordern eine sorgfältige Planung und Strukturierung.

1. Rechtlicher Rahmen

  • Foreign Business Act (FBA): Der FBA regelt die Geschäftstätigkeit ausländischer Investoren in Thailand. Bestimmte Branchen sind für Ausländer gesperrt oder erfordern eine spezielle Genehmigung. Insbesondere sehen §§ 4, 5 FBA vor, dass Unternehmen, an denen Ausländer mehr als 49 % der Anteile halten, als ausländische Unternehmen gelten und daher Beschränkungen unterliegen. Auch § 36 FBA sollte, bei potenziellen Nominee-Strukturen, berücksichtigt werden.
  • Steuerrecht: Die  thailändische Steuerpolitik bietet verschiedene Anreize für ausländische Investoren, einschließlich Steuervergünstigungen durch das Board of Investment (BOI). Die vUA sieht Steuerbefreiungen und Investitionsanreize in bestimmten Branchen vor, was die Attraktivität des Marktes erhöht.
  • Gesellschaftsrecht: Die Gründung einer thailändischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die häufigste Möglichkeit für ausländische Investoren, in Thailand Geschäfte zu machen. Das Unternehmen kann aus thailändischen und ausländischen Aktionären bestehen, wobei die Struktur und das Verhältnis der Aktien entscheidend sind.
  • Rechtliche Strukturen: Ausländische Investoren haben mehrere Möglichkeiten, ihre Investitionen zu strukturieren. Dazu gehören Joint Ventures, Tochtergesellschaften oder andere rechtliche Konstruktionen, wie z.B. Kreuzbeteiligungen oder die Vereinbarung von Vorzugsaktien.

2. Kreuzbeteiligung oder duales Modell (“duales System”)

Eine bewährte Strategie für ausländische Investoren ist das Zwei-Stufen-Modell. Dieses Modell stellt einen strukturierten Ansatz dar, um die Herausforderungen und Einschränkungen des thailändischen Investitionsrechts für Ausländer zu umgehen und gleichzeitig den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der ausländischen Aktionäre zu gewährleisten.

  • Struktur der Gesellschaften: Die Betreibergesellschaft ist eine thailändische Company Limited, die sich zu 49% im Besitz ausländischer Aktionäre befindet. Eine neu gegründete thailändische Holdinggesellschaft hält die restlichen 51% der Anteile an der operativen Gesellschaft.
  • Beteiligungsstruktur: Sowohl die Betreibergesellschaft als auch die Holdinggesellschaft haben in der Regel dieselben ausländischen Gesellschafter mit identischen Beteiligungsverhältnissen. Dadurch hat der thailändische Partner keinen direkten Einfluss auf die Betreibergesellschaft.
  • Einschränkungen der Holdinggesellschaft: Die Holding ist als reine Beteiligungsgesellschaft konzipiert und darf nur Holdinggeschäfte betreiben. Darüber hinaus wird ein ausländischer Regisseur ernannt, dessen Anwesenheit in Thailand nicht zwingend erforderlich ist.

b. Vorteile des zweistufigen Modells

  • Schutz vor Mehrheitsentscheidungen: Der thailändische Mehrheitsaktionär hat keinen direkten Einfluss auf die Betreibergesellschaft, was das Risiko einseitiger Entscheidungen minimiert.
  • Vereinfachte Kapitalstruktur: Das eingetragene Eigenkapital der Holdinggesellschaft kann direkt auf die Betreibergesellschaft übertragen werden, wodurch eine doppelte Kapitalbeschaffung entfällt.
  • Minderheitsrechte: Die Struktur ermöglicht eine klare Trennung der wirtschaftlichen Interessen und reduziert das Risiko von Missbrauchssituationen durch den thailändischen Gesellschafter.

c. Gesetzgebung und Regulierung

  • Einhaltung des Ausländergesetzes: Bei der Gründung und Strukturierung der Unternehmen ist darauf zu achten, dass die Vorgaben des Ausländergesetzes (FBA) und des thailändischen Landgesetzbuches eingehalten werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
  • Vertragliche Regelungen: Es empfiehlt sich, mit dem thailändischen Partner einen Joint-Venture-Vertrag abzuschließen, um die Rechte und Pflichten klar zu regeln. Eine formelle Bestätigung durch ein Ausländergeschäftszertifikat („Foreign Business License“) kann ebenfalls beantragt werden, um die Einhaltung des FBA nachzuweisen.

3. Vorzugsaktien/Goldene Aktien

In Thailand können Ausländer in der Regel keine Immobilien direkt erwerben. Stattdessen gründen sie oft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Co., Ltd.) mit thailändischen Mehrheitsaktionären, um sich mit den Gesetzen für ausländisches Eigentum auseinanderzusetzen. Obwohl es üblich ist, dass Ausländer nur 49 % des Kapitals des Unternehmens halten, vereinbaren einige fälschlicherweise gleiche Anteile mit ihren thailändischen Partnern und riskieren so die Kontrolle über Entscheidungen.

a. Rechtlicher Rahmen

Nach thailändischem Wirtschaftsrecht ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleiche Rechte und Privilegien tragen, z.B. § 1108 (4) CCC. Aktien können in Bezug auf Kapital, Dividenden oder Abstimmungen bevorzugt werden. Diese Flexibilität ermöglicht die Gründung einer thailändischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Vorzugsaktien, was bei ausländischen Investoren eine beliebte Wahl ist. Das mehrheitlich in thailändischem Besitz befindliche Unternehmen gilt nach dem geltenden Foreign Business Act (insbesondere §§ 4 und 36) als thailändisches Unternehmen, was es dem ausländischen Investor ermöglicht, das Unternehmen durch eine Vorzugsaktienstruktur zu kontrollieren und Beschränkungen für ausländisches Eigentum zu umgehen. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass es eine laufende Diskussion über eine Reform in diesem Bereich gibt, um den Geist des FBA und die Vorzugsrechte der Unternehmen in Einklang zu bringen.

Um den Einfluss zu erhalten, gibt es eine rechtliche Lösung: Die Struktur der Aktien kann differenziert werden. Thailändische Mehrheitsaktien können ein begrenztes Stimmrecht und Dividendenrechte haben, was es dem ausländischen Minderheitsaktionär ermöglicht, sich bei Entscheidungen ein Stimmrecht mit Supermehrheit zu sichern und thailändische Partner effektiv zu überstimmen, während letztere keine Vorteile aus Immobilienwertsteigerungen erhalten. Diese Vereinbarung entspricht dem thailändischen Recht, das sich auf Kapitaleinlagen und nicht auf Stimmrechte konzentriert.

b. Fallstricke & Hürden

Viele ausländische Anleger fallen jedoch einer “Reverse Preference Share Structure” zum Opfer, die irreführend der vorteilhaften Preference Share Struktur ähnelt. In diesem Szenario besitzen thailändische Aktionäre Stammaktien mit Rechten auf 51 % der Gewinne und Wertsteigerungen der Immobilie, während der ausländische Investor Vorzugsaktien mit minimalen (insbesondere stimmrechtlichen) Vorteilen hält. Die Vorzugsaktien können bei der Insolvenz eine gewisse Priorität gewähren, bieten aber im täglichen Betrieb keine wirkliche Macht, so dass thailändische Aktionäre oft Entscheidungen ohne den Input des ausländischen Investors treffen können.

Um eine betrügerische Aktienstruktur zu identifizieren, sollten ausländische Anleger nach dem Besitz von Vorzugsaktien suchen. Wenn thailändische Aktionäre sie haben, deutet dies auf eine solide Governance-Struktur hin. Hält der ausländische Investor jedoch Vorzugsaktien, deutet dies auf eine problematische Struktur hin, die sofortige Aufmerksamkeit erfordert. Darüber hinaus kann diese Reverse-Präferenz-Regelung ausländische Investoren nach den thailändischen Ausländergesetzen schweren Strafen aussetzen, was unterstreicht, wie wichtig es ist, solche Setups zu vermeiden.

Darüber hinaus gibt es in der gesellschaftsrechtlichen Praxis folgende Hürden:

  • Die Verwendung von Vorzugsaktien wird vom Unternehmensregister häufig als Indiz für eine illegale Strohmannstruktur gewertet, die in Einzelfällen dazu führen kann, dass die Eintragung abgelehnt wird.
  • In der Hauptversammlung hat der thailändische Mehrheitsaktionär die Möglichkeit, die Gültigkeit der Beschränkung des Gewinnbezugs- und Stimmrechts unter Berufung auf die Strohmannproblematik in Frage zu stellen. Ein negativer Beschluss der Gesellschafter müsste vom ausländischen Minderheitsgesellschafter innerhalb eines Monats in einem langwierigen Verfahren vor einem thailändischen Gericht angefochten werden, wobei die Erfolgsaussichten nicht immer klar sind.
  • In der Hauptversammlung wird in der Regel durch Handzeichen abgestimmt, wobei jeder Aktionär das gleiche Stimmrecht hat. Die Stimmabgabe im Rahmen des vereinbarten Stimmrechts setzt einen Antrag von mindestens zwei Aktionären voraus (§ 1190 ZK).

4. Zusammenfassung

Thailand bietet zahlreiche Möglichkeiten für ausländische Investoren, aber die rechtliche Strukturierung ist entscheidend für den Erfolg. Das Zwei-Stufen-Modell bzw. die angemessene Verwendung von Vorzugsaktien sind derzeit ein wirksames Mittel, um den rechtlichen Rahmen zu nutzen und gleichzeitig die Risiken einer ungleichen Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft zu minimieren.

Es ist erwähnenswert, dass die thailändische Regierung und das Handelsministerium derzeit über mögliche Änderungen des Foreign Business Act diskutieren, die ausländische Stimmrechte und das Management als Kriterien für die Definition eines Unternehmens als ausländisch oder thailändisch einbeziehen können. Solche Veränderungen könnten erhebliche Auswirkungen auf bestehende Unternehmen und deren Betriebsstrukturen haben.

Durch sorgfältige Planung und Einhaltung geltender Gesetze können Investoren erfolgreich in Thailand Fuß fassen und von den wirtschaftlichen Chancen profitieren.